Der o.g. ungebundene Versicherungsvertreter hält keine unmittelbare oder
mittelbare Beteiligung von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an
einem Versicherungsunternehmen.
Ein Versicherungsunternehmen hält keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung
von mehr als 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals am o.g. ungebundenen
Versicherungsvertreter.